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§ 22 GebGBbg (Brandenburg) — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt die Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für sie verbindlichen entsprechenden Vorschriften.