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# § 21 GebGBbg (Brandenburg) — Säumniszuschlag

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Gläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,

bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Gläubigers der Tag, an dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wird.

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Zitiervorschlag: § 21 GebGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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