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§ 16 GebGBbg (Brandenburg) — Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr und Auslagenerstattung abhängig gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.