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# § 15 GebGBbg (Brandenburg) — Festsetzung der Gebühren und Auslagen

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen oder schriftlich oder elektronisch bestätigten Festsetzung müssen mindestens hervorgehen

die erhebende Behörde,

der Schuldner der Gebühren und Auslagen,

die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,

die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.

Ergeht die Festsetzung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 3 Nr. 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 3 Nr. 6 können entfallen. Die mündliche Festsetzung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Gläubiger der Gebühren oder Auslagen, so handeln sie auch bei der Festsetzung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.

(4) Zurückzugebende Antragsunterlagen können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 15 GebGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/15?asof=2026-07-30

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