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# § 14 GebGBbg (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sind Rahmengebühren für die öffentliche Leistung vorgesehen oder erfolgt eine Festsetzung für mehrere öffentliche Leistungen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Werden die Gebühren reduziert, so verringern sich die Gebührenanteile, die an die anderen Gebührengläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 4 abzuführen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an der Gesamtgebühr.

(3) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 14 GebGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/14?asof=2026-07-30

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