nu:legal · recht.nulegal.eu
Gebührengesetz NRW
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.