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# Anlage GbAusV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Geigenbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswertend)Mensuren festlegen	4	
		e)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteng)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenh)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren		2
2	Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahrenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen	6	
3	Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen	8	
4	Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhaltend)Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegene)Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren	12	
5	Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellenc)Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen	8	
6	Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln	4	
c)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidend)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendene)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachtenf)Lackierungen aufbauen, schleifen und poliereng)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen		10
7	Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)Formen und Schablonen herstellen und anwendenb)Zargenkränze herstellenc)Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägend)Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzene)Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeitenf)Randeinlagen herstellen und einlegeng)Schalllöcher positionieren und schneidenh)Bassbalken einpasseni)Korpusteile verleimen	22	
8	Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägenb)Schnecken stechen und putzenc)Griffbretter und Sättel herstellen		16
9	Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimenb)Griffbretter und Obersättel aufleimenc)Griffe und Halsfüße fertigstellen		8
10	Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)	a)Wirbel einpassenb)Stimmstöcke setzenc)Stege aufschneidend)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtene)Instrumente besaiten und stimmenf)Zubehörteile auswählen und anbringeng)Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigenh)Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen		16
11	Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)	a)Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfenb)Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen		2
12	Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)	a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführend)historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigene)Oberflächen instand setzenf)Bögen behaaren		16
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen	
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden	3	
g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und den Zeitbedarf planeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren		2
6	Betriebliche undtechnische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten	2	
7	Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)	a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden	4	
8	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)	a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen	3	
d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen		3
9	Kundenorientierungund Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)	a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten	2	
d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen		3
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Zitiervorschlag: Anlage GbAusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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