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# § 6 GastroAusbV — Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild

Gastronomieberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

- 2. Annahme und Einlagerung von Waren,

- 3. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

- 4. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

- 5. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

- 6. Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen,

- 7. Herrichten und Pflegen von Gasträumen,

- 8. Betreuung und Beratung von und Kommunikation mit Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,

- 9. Wahrnehmung von Aufgaben an der Bar und am Getränkebuffet,

- 10. Bedienung von Reservierungs- und Kassensystemen,

- 11. Planung und Koordinierung von Serviceabläufen,

- 12. Servicearbeiten am Tisch des Gastes,

- 13. Konzeption von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts,

- 14. Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts,

- 15. Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts und

- 16. Anleitung und Führung von Mitarbeitenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt und

- 5. Durchführung von Hygienemaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 6 GastroAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/6

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