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§ 6 GastgewAusbV 1998 — Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
2.
Empfang,
3.
Marketing,
4.
Wirtschaftsdienst.