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§ 5 GastgewAusbV 1998 — Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
2.
Arbeiten am Tisch des Gastes,
3.
Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
4.
Führen einer Station.