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§ 39 GastStG — Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Gaststaatgesetz

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.