nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 38 GastStG — Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen der Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen.

(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen.

---

Zitiervorschlag: § 38 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
