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# § 31 GastStG — Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

- 1. sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;

- 2. sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;

- 3. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.

(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Zitiervorschlag: § 31 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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