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# § 22 GastStG — Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist.

(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.

(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.

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Zitiervorschlag: § 22 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/22

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