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# § 20 GastStG — Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer internationalen Organisation haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.

(2) Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines Bediensteten einer internationalen Organisation richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten bei der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

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Zitiervorschlag: § 20 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/20

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