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# § 16 GastStG — Einreise, Aufenthaltstitel

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

(2) Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. § 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/16

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