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# § 10 GastStG — Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation

- 1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,

- 2. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates frei an eine andere Organisation transferieren.

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Zitiervorschlag: § 10 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/10

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