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# § 5 GasgeräteDG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

Gasgerätedurchführungsgesetz  
Stand: 29.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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Zitiervorschlag: § 5 GasgeräteDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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