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# § 4 GasgeräteDG — Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Gasgerätedurchführungsgesetz  
Stand: 29.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

- 1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie

- 2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder der Ausrüstung.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 4 GasgeräteDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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