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# § 3 GasSpBefüllV — Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazität

Gasspeicherbefüllungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.06.2022 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 oder 2 vor, so hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage unverzüglich nach Ablauf des dort jeweils genannten Zeitpunktes dem Marktgebietsverantwortlichen die ungenutzten Speicherkapazitäten der Nutzer einer Gasspeicheranlage als unterbrechbare Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, dabei ist hiervon auch die Einspeicherleistung in der maximal verfügbaren Höhe umfasst. Die Zurverfügungstellung hat zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 3 GasSpBefüllV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasSpBef%C3%BCllV/3

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