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# § 2 GasSpBefüllV — Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben

Gasspeicherbefüllungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.06.2022 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von unterhalb 5 Prozent oder zum 1. Juni eines Kalenderjahres von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. Abweichend hiervon besteht für das Jahr 2022 die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn eine Gasspeicheranlage am 2. Juni 2022 einen Füllstand von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 GasSpBefüllV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasSpBef%C3%BCllV/2

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