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# § 7 GasPrAnpV — Transparenz

Gaspreisanpassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.08.2022 bis 05.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die folgenden Angaben unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf seiner Internetseite monatlich zu veröffentlichen:

- 1. die Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde,

- 2. die Berechnungsgrundlage und -systematik zur Prognose der Gasbeschaffungsumlage einschließlich der Methodik zur Ermittlung der Ausschüttungen,

- 3. das Gesamtaufkommen der Gasbeschaffungsumlage,

- 4. die aggregierten Prognosewerte für den laufenden Abrechnungsmonat und

- 5. den monatlichen Saldo des Umlagekontos, sobald alle für die Veröffentlichung erforderlichen endgültigen Werte für den betreffenden Monat vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 7 GasPrAnpV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/7

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