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§ 5 GasNZV 2010 — Haftung bei Störung der Netznutzung

Gasnetzzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die Haftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend.