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# § 40 GasNZV 2010 — Veröffentlichungspflichten

Gasnetzzugangsverordnung  
Historische Fassung: Stand 04.08.2021 bis 04.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite:

- 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden;

- 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie

- 3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. Bei externer Regelenergie haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden. Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde.

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Zitiervorschlag: § 40 GasNZV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/40?asof=2021-08-04

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