nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39a GasNZV 2010 — Begriffsbestimmungen

Gasnetzzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes;
3.
„für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel.