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# § 24 GasNEV — Kostenstruktur

Gasnetzentgeltverordnung  
Außer Kraft: § 24 ist seit 10.01.2020 nicht mehr im GasNEV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 angemessen ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemessenheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel überprüfen.

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Zitiervorschlag: § 24 GasNEV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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