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§ 2 GasLastV

Gaslastverteilungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lastverteilung obliegt

1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.