(1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
(2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
(3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.