(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
1.
Warenkunde und Dienstleistungen,
2.
Kundenberatung und Verkauf,
3.
Markt und Betrieb.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
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(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.