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# § 1 GartMstrV — Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtnermeisters/einer Gärtnermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:

- 1. Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;

- 2. Betriebs- und Unternehmensführung:kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;

- 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit Angabe der gewählten Fachrichtung.

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Zitiervorschlag: § 1 GartMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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