nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 GarBBAnO — Trennwände

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen

- 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,

- 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,

soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

- 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben,

- 2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

---

Zitiervorschlag: § 8 GarBBAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
