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# § 22 GarBBAnO — Ausnahmen und weitergehende Anforderungen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Anordnung können zur Erfüllung des § 3 BauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.

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Zitiervorschlag: § 22 GarBBAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/22

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