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# § 7 GaFinHG — Verbot der Doppelförderung

Ganztagsfinanzhilfegesetz  
Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese

- 1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder

- 2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.

(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 7 GaFinHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/7

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