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# § 5 GaFinHG — Verteilung

Ganztagsfinanzhilfegesetz  
Stand: 24.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

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Land	Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019	Tranchen in €
Baden-Württemberg	13,04061	358 616 775
Bayern	15,56072	427 919 800
Berlin	5,18995	142 723 625
Brandenburg	3,02987	83 321 425
Bremen	0,95379	26 229 225
Hamburg	2,60343	71 594 325
Hessen	7,43709	204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern	1,98045	54 462 375
Niedersachsen	9,39533	258 371 575
Nordrhein-Westfalen	21,07592	579 587 800
Rheinland-Pfalz	4,81848	132 508 200
Saarland	1,19827	32 952 425
Sachsen	4,98208	137 007 200
Sachsen-Anhalt	2,69612	74 143 300
Schleswig-Holstein	3,40578	93 658 950
Thüringen	2,63211	72 383 025
```

(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 GaFinHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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