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# § 3 GaFinHG — Förderbereiche

Ganztagsfinanzhilfegesetz  
Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfähig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.

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Zitiervorschlag: § 3 GaFinHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/3

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