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# § 10 GaFinHG — Verwaltungsvereinbarung

Ganztagsfinanzhilfegesetz  
Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

- 1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,

- 2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,

- 3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,

- 4. das Antragsverfahren bei den Ländern,

- 5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,

- 6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,

- 7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie

- 8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.

(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 GaFinHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/10

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