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§ 5 GaFG — Rücklagen des Sondervermögens

Ganztagsfinanzierungsgesetz

Stand: 15.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.