Die Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes werden dem Landgericht München I für alle übrigen Landgerichte übertragen.
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Die Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes werden dem Landgericht München I für alle übrigen Landgerichte übertragen.