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§ 7 GWStatG — Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Stand: 24.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale sind

1.
Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.