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# § 6 GWStatG — Erhebungsmerkmale

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten  
Stand: 24.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie zu den Rechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung bereit. Das Statistische Bundesamt informiert dabei insbesondere über

- 1. die Erhebungseinheiten nach § 3,

- 2. die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie

- 3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 6 GWStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/6

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