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§ 38 GWKHV — Löschung von Daten

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für

1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.