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# § 33 GWKHV — Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung  
Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:

- 1. das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,

- 2. die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,

- 3. das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,

- 4. das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,

- 5. für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme

  - a) die Art der unvermeidbaren Abwärme,

  - b) die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,

  - c) den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,

- 6. für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,

  - a) die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,

  - b) den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und

  - c) den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.

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Zitiervorschlag: § 33 GWKHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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