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# § 30 GWKHV — Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung  
Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für

- 1. thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie

  - a) Biogas verbraucht wurde,

  - b) Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder

  - c) Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,

- 2. die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

- 3. die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

- 4. die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art

- 1. für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

- 2. für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und

- 3. die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.

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Zitiervorschlag: § 30 GWKHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/30

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