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§ 27 GWKHV — Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.

(2) Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.