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§ 26 GWKHV — Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.