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# § 2 GWKHV — Begriffsbestimmungen

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung  
Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

- 1. „Dienstleister“ eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber nach Nummer 5 bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

- 2. „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung,

- 3. „Fernwärme- oder Fernkältesystem“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude oder Anlagen mit thermischer Energie durch ein technisch verbundenes Netz,

- 4. „Konto“ eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte erfolgt,

- 5. „Kontoinhaber“ ein Händler, Anlagenbetreiber, Gasversorgungsunternehmen oder Wärmeversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte eröffnet hat,

- 6. „Nutzer“ eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder von einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

- 7. „Postfach“ eine dem Registerteilnehmer zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird,

- 8. „Registerteilnehmer“ ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein qualifizierter und unabhängiger Gutachter und Gutachterorganisationen sowie Betreiber von Gas-, Wasserstoff-, Wärme- oder Kältenetzen.

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Zitiervorschlag: § 2 GWKHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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