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# § 18 GWKHV — Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung  
Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden:

- 1. den Standort, die installierte Leistung und das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage sowie

- 2. weitere Informationen, die in den entwerteten Herkunftsnachweisen nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthalten sind.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.

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Zitiervorschlag: § 18 GWKHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/18

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