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# § 14 GWKHV — Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung  
Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.

(2) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.

(3) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.

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Zitiervorschlag: § 14 GWKHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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