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§ 7 GWDAPrV — Urlaub

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.