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# § 4 GWDAPrV — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen

- 1. die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,

- 2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und

- 3. bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr

  - a) für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder

  - b) für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.

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Zitiervorschlag: § 4 GWDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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